Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland gelten unterschiedliche Regeln für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz einerseits und für Staatsangehörige sogenannter Drittstaaten andererseits.
Informationen für Staatsangehörige der EU, des EWR und/oder der Schweiz
Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz benötigen weder ein Visum für die Einreise noch eine Genehmigung für einen längeren Aufenthalt.
Für die Einreise ist lediglich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis notwendig (§ 2 Abs. 5 FreizügG). Nach der Einreise muss man (wie auch deutsche Staatsangehörige) innerhalb von drei Monaten den Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt der Stadt, in der man lebt, anmelden. Die Meldepflicht ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt und knüpft an den Bezug einer Wohnung oder eines Zimmers im Inland an. Dies gilt auch dann, wenn der Wohnsitz im Ausland beibehalten wird. Die Meldepflicht kann in Einzelfällen auch für kürzere Aufenthalte bestehen, weswegen es empfehlenswert ist, sich im Vorfeld auf den Internetseiten der Kommune, in der die Wohnung bezogen werden soll, zu informieren.
Staatsangehörige der Schweiz können zudem eine spezielle (rein deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis-Schweiz beantragen.
Welche Ausländerbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist, richtet sich nach dem zukünftigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet.

Informationen zu Visa für Drittstaatsangehörige
Personen, die weder die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates, eines EWR-Staates noch der Schweiz besitzen, sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumspflichtig. Für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tage benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumspflicht aufgehoben hat. Eine Übersicht zu den Visumerfordernissen finden Sie hier.
Viele Drittstaatsangehörige, die länger als 90 Tage bleiben wollen, benötigen vor ihrer Einreise nach Deutschland ein entsprechendes Visum.
Sollten Sie ein Schengen-Visum für einen längeren Aufenthalt beantragen, müssen Sie i.d.R. erneut ausreisen und das richtige Visum für Ihren vorgesehenen Aufenthalt beantragen. Daher ist es wichtig, vor Ihrer Reise nach Deutschland das richtige Visum zu beantragen!
Kraft Gesetzes (§ 71 Abs. 2 AufenthG) sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich. Kenntnisse über den Stand einzelner, bei den Auslandsvertretungen anhängiger Verfahren liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.
Örtlich zuständig für die Visumerteilung sind die Auslandsvertretungen, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.
Sachlich zuständig ist die Auslandsvertretung desjenigen Schengen-Staates, in dessen Hoheitsgebiet das alleinige oder hauptsächliche Reiseziel liegt.
Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag auf Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden.
Während der Hauptreisezeiten können längere Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag rechtzeitig gestellt werden.
Der Visumantrag ist von Antragstellenden i.d.R. grundsätzlich persönlich bei der die für ihren aktuellen Wohnort zuständigen Auslandsvertretung mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Um zeitaufwändige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Antragstellende sich rechtzeitig vor Reisebeginn auf der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung über das Visumverfahren und die bei Beantragung des Visums vorzulegenden Unterlagen informieren.
Das genaue Antragsverfahren kann zwischen Auslandsvertretungen abweichen. Daher ist es wichtig, sich bei der für Sie zuständige Auslandsvertretung über das dort angewendete Antragsverfahren zu informieren.
Das Visumantragsformular erhalten Antragstellende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Antragsformulare können auch kostenlos von der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung heruntergeladen werden.
Digitalisierung
Aktuell wird ein digitales Visumantragssystem vom Auswärtigen Amt eingeführt. Inzwischen ist das Antragsverfahren für mehrere, jedoch noch nicht alle, Visumkategorien digitalisiert worden. Genauere Informationen zum Verfahren erhalten Sie auf der Webseite der für Ihren Visumantrag zuständigen Auslandsvertretung.
Seit dem 5. April 2010 bildet die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) die in sämtlichen Schengen-Staaten unmittelbar geltende europarechtliche Grundlage für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Schengen-Gebiet oder für kurzfristige Aufenthalte im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je 180 Tagen.
Der Visakodex normiert die Visumerteilungsvoraussetzungen, deren Vorliegen im Rahmen des Visumverfahrens von der zuständigen Auslandsvertretung geprüft werden müssen. Die zuständige Auslandsvertretung entscheidet über die Visumerteilung im Rahmen einer Ermessensentscheidung, in die sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles einfließen.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums besteht nicht.
Das Vorliegen folgender Visumerteilungsvoraussetzungen muss von der Auslandsvertretung bei jedem einzelnen Visumantragsteller positiv festgestellt werden:
- Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland
- Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen
- Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen
- Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.
Ist der Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich, kann die Finanzierung durch Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes durch eine dritte Person nachgewiesen werden. Zuständig zur Entgegennahme einer solchen Erklärung ist in der Regel die Ausländerbehörde am Wohnort des sich Verpflichtenden.
Personen, deren Einreise in den Schengen-Raum die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in den Schengen-Staaten gefährden würde oder die eine oder mehrere der oben genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können kein Visum erhalten.
Im Falle der Ablehnung eines Visumantrags werden der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung steht jeder Antragstellerin bzw. jedem Antragsteller der Rechtsweg offen.
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländerinnen und Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Staatsangehörige der Europäischen Union, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Hier ist jedoch anzumerken, dass die Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland von Staatsangehörigen dieser Länder erst nach der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland erfolgen darf, sofern kein Visum vor der Einreise erteilt wurde.
Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Das Visumverfahren kann bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, dauern, da Behörden im Inland (wie die Bundesagentur für Arbeit) ggf. im Prozess beteiligt sind. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn alle erforderliche Zustimmungen eingeholt wurden.
Visa, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigen, bedürfen oftmals nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, was zu einer Beschleunigung des Visumverfahrens in diesen Fällen führt.
Für Ausländerinnnen und Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder.
Aufgrund der VO 265/2010 ist es nun möglich, sich mit einem nationalen Visum ("D-Visum") und einem gültigen Reisedokument bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten im Schengen-Raum frei zu bewegen. Dies ist auch der Fall mit einer Aufenthaltserlaubnis in Scheckkartenform zusammen mit dem dazugehörigen gültigen Reisedokument.
Die aktuelle Basis für den Aufenthalt von Forschenden im Aufenthaltsgesetz beruht in den meisten Fällen auf der REST-Richtlinie und/oder dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz.
Die REST-Richtlinie
Zum 1. August 2017 ist in Deutschland die REST-Richtlinie (Directive (EU) 2016/801) umgesetzt worden. Die Richtlinie regelt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen unter anderem zu Forschungs- und Studienzwecken.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
Zum 1. März 2020 ist in Deutschland das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten und durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung 2023 und 2024 aktualisiert. Das Gesetz erweitert den Rahmen für die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten nach Deutschland. Die derzeit geltenden Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschluss werden unter dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz weitergeführt und zum Teil erleichtert.
Relevanteste Aufenthaltstitelkategorien für Forschende aus Drittstaaten
Es gibt eine Reihe von Aufenthaltstiteln, die Forschende beantragen können, um sich in Deutschland niederzulassen. Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aufenthaltstitelkategorien können minimal sein und hängen oft von den Unterlagen ab, die Sie von Ihrem zukünftigen Arbeitgeber oder Gastgeber erhalten. Darüber hinaus kann die Kategorie des Aufenthaltstitels auch unterschiedliche Vorteile für Ihre langfristigen Pläne bieten, zum Beispiel längere Fristen für die Arbeitssuche nach einem abgeschlossenen Forschungsprojekt oder einen beschleunigten Zugang zu Anträgen auf Daueraufenthalt.
Forschende, die einen Forschungsaufenthalt in Deutschland antreten wollen, beantragen häufig einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung nach § 18d Aufenthaltsgesetz. Weitere Aufenthaltstitel, wie beispielsweise die Blaue Karte EU, können jedoch stattdessen in vielen Fällen beantragt werden.
§ 18d Forschung
Personen, die unter die Definition des Forschenden (vgl. Richtlinie (EU) 2016/801 Artikel 3, Nr. 2) können einen Aufenthaltstitel nach § 18d AufenthG erhalten. Der Aufenthaltstitel wird ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt, bei Teilnahme an einem Programm mit Mobilitätsmaßnahmen für mindestens zwei Jahre. Bei kürzerer Dauer des Forschungsvorhabens erfolgt die Erteilung nach § 18d Absatz 4 Satz 3 AufenthG für die Dauer des Vorhabens.
Nach Abschluss der Forschungstätigkeit kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu achtzehn Monate für die Arbeitsplatzsuche beantragt werden (§ 20 Absatz 3 AufenthG).
Relevante Definitionen für einen Aufentaltstitel zum Zweck der Forschung
Definition: Forschung
Forschung ist eine „… systematisch betriebene, schöpferische Arbeit mit dem Zweck der Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft handelt und dieses Wissen mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden, eingesetzt werden soll" (vgl.: Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2016/801). Forschung in diesem Sinne umfasst Grundlagenforschung, die auf die Gewinnung grundlegend neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zielt, ohne dabei eine bestimmte Anwendung oder Nutzung im Blick zu haben, angewandte Forschung, bei der innovative Arbeiten zur Aneignung neuen Wissens durchgeführt werden, aber primär auf ein spezifisches praktisches Ziel oder Ergebnis ausgerichtet sind, sowie experimentelle Entwicklung, also systematische, auf Kenntnissen aus Forschung und praktischer Erfahrung aufbauende und ihrerseits zusätzliches Wissen erzeugende Arbeiten, die auf die Herstellung neuer Produkte oder Verfahren bzw. die Verbesserung existierender Produkte oder Verfahren abzielen.
Definition: Forschende
„Drittstaatsangehörige, die über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss, der diesem Drittstaatsangehörigen den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, verfügen und von einer Forschungseinrichtung ausgewählt und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen werden, um eine Forschungstätigkeit, für die normalerweise ein solcher Abschluss erforderlich ist, auszuüben“ (Richtlinie (EU) 2016/801 Artikel 3, Nr. 2).
Anerkannte Forschungseinrichtungen
Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Forschungseinrichtungen müssen kein Anerkennungsverfahren durchlaufen. Die betreffenden Einrichtungen gelten vielmehr kraft Gesetzes als anerkannte Forschungseinrichtungen (Vgl.: § 38a Absatz 4a AufenthV). Eine Liste der entsprechenden Einrichtungen wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Verfügung gestellt.
Forschungseinrichtungen, die nicht überwiegend öffentlich finanziert sind, können mit Forschenden eine Aufnahmevereinbarung/einen Vertrag gemäß § 18d Absatz 1 Satz 1, Nr. 1b AufenthG schließen. In diesem Fall ist die verkürzte Entscheidungsfrist von höchstens 60 Tagen (§ 18d Absatz 1 Satz 2 AufenthG) nicht anwendbar. Soweit eine Einrichtung mit einer gewissen Regelmäßigkeit Forschende aus Drittstaaten für die Durchführung von Forschungsvorhaben gewinnen will, kann sie über die Durchführung des Anerkennungsverfahrens mehr Planungssicherheit erreichen. In diesem Fall besteht für diese Einrichtungen die Möglichkeit, das Anerkennungsverfahren beim BAMF zu durchlaufen.
Private Forschungseinrichtungen und Unternehmen
Forschungsvorhaben können grundsätzlich bei jeder öffentlichen oder privaten Einrichtung durchgeführt werden. Maßgeblich ist, ob die Einrichtung Forschung betreibt (Richtlinie (EU) 2016/801 Artikel 3, Nummer 10).
Bei Unternehmen, die neben anderen Geschäftsbereichen auch auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung tätig sind, kommt es auf den den Forschenden zugewiesenen Aufgabenbereich an - ihnen muss die Durchführung eines Forschungsvorhabens zugewiesen sein. Soweit die Zuweisung zu einer Arbeitseinheit mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben erfolgt und die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung als Forschung im Sinne der vorstehenden Definition angesehen werden kann, kommt ein Aufenthaltstitel nach § 18d AufenthG in Betracht. Soweit zeitgleich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nach § 18g AufenthG vorliegen, besteht bei der Ersterteilung ein Wahlrecht.
Forschende aus Drittstaaten, die eine Aufenthaltserlaubnis eines anderen EU-Mitgiedstaats (außer Dänemark und Irland) zum Zweck der Forschung auf Basis der Richtlinie (EU) 2016/801besitzen, können in bestimmten Fällen auf der Basis von § 18e oder § 18f AufenthG für einen vorübergehenden Forschungsaufenthalt von bis zu einem Jahr nach Deutschland kommen.
§18e AufenthG: Kurzfristige Mobilität von Forschenden (bis zu 180 Tagen innerhalb von 360 Tagen)
§ 18e AufenthG regelt die kurzfristige Mobilität von Forschenden, die einen von einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie (EU) 2016/801 besitzen. In diesen Fällen ist kein deutscher Aufenthaltstitel erforderlich. Dies gilt für Aufenthalte bis zu 180 Tage innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen.
Nach der Richtlinie (EU) 2016/801 ist es trotz dieser Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels erforderlich, ein Mitteilungsverfahren vorzusehen. Dies ist in § 18e AufenthG erfolgt. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird das Mitteilungsverfahren zur kurzfristigen Mobilität vollständig auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übertragen und von diesem allein durchgeführt. Die Mitteilung muss vor der Einreise vollständig eingegangen sein.
§ 18f AufenthG Langfristige Mobilität von Forschenden (180 Tage bis zu einem Jahr)
In Fällen, in denen Ausländerinnen und Ausländer bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedsstaates zu Zwecken der Forschung besitzt, der im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt wurde, und die Forschenden einen Teil des Forschungsvorhabens in Deutschland für die Dauer von mehr als 180 Tagen und höchstens einem Jahr – sog. langfristige Mobilität von Forschern – durchführen möchten, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f AufenthG in Betracht.
Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18f AufenthG kann nicht nur bei der Ausländerbehörde, sondern auch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingereicht werden. Wird der Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingereicht, nimmt dieses den Antrag entgegen und leitet ihn an die zuständige Ausländerbehörde weiter.
Promovierende können unter zwei mögliche Aufenthaltstitel fallen: § 16b AufenthG oder § 18d AufenthG. Maßgeblich für die Abgrenzung ist § 19f Absatz 3 Satz 2 AufenthG, der einen Aufenthaltstitel nach § 18d AufenthG ausschließt, wenn die Forschungstätigkeit Bestandteil eines Vollzeitstudienprogramms zum Zweck der Promotin ist. Dies betrifft nur Promovierende, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem Doktorgrad führt.
Umgekehrt kommt § 18d AufenthG zur Anwendung, wenn keine Einschreibung an einer deutschen Hochschule erfolgt oder die Forschung nicht ausschließlich zum Zweck der Erstellung einer Dissertation durchgeführt wird. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Dissertation im Rahmen eines Arbeitsvertrags erstellt wird.
Sollte beide Paragrafen in Frage kommen, dürfen sich Forschende zwischen den beiden Paragrafen entscheiden.
Dieser Aufenthaltstitel richtet sich an qualifizierte ausländische Fachkräfte. Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU ist in § 18g AufenthG geregelt. Voraussetzung für eine Blaue Karte EU in Deutschland ist u.a. ein in Deutschland anerkannter Hochschulabschluss sowie ein Arbeitsverhältnis mit einem Bruttojahresgehalt von 48.300 Euro bzw. für Hochqualifizierte in bestimmten Engpassberufen (u.a. Naturwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, Mathematikerinnen und Mathematiker, Ingenieurinnen und Ingenieuren, Informatikerinnen und Informatiker und Humanmedizinerinnen und Humanmediziner) 43.759,80 Euro (Stand Januar 2025) .
Die Erteilung der Blauen Karte EU an diesen zweiten Personenkreis kann grundsätzlich nur nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Soweit Drittstaatsangehörige eine Beschäftigung in einem Engpassberuf anstreben und die Gehaltsgrenze für Regelberufe erfüllen, wird die Blaue Karte EU ohne Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausgestellt, höchstens jedoch für vier Jahre. Eine Verlängerung ist grundsätzlich möglich. Nach 27 Monaten können Inhaberinnen und Inhaber der Blauen Karte EU i.d.R. eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und sie einfache Deutschkenntnisse nachweisen können. Bei Nachweis von Sprachkenntnissen auf Niveau B1 kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt werden.
Viele Forschenden können zwischen einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d AufenthG entscheiden. Für die Beantragung einer Blauen Karte EU kann dabei zum Beispiel die schnellere Möglichkeit der Erlangung einer Niederlassungserlaubnis oder der längerfristige einfache Wechsel zwischen qualifizierten Arbeitsplätzen sprechen, für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d AufenthG hingegen u.a. die Möglichkeit, im Anschluss an den Abschluss des Forschungsvorhabens einen Aufenthaltstitel zu Zwecken der Arbeitssuche zu erhalten (§ 20 Absatz 3 Nummer 2 AufenthG). Auch die notwendigen Unterlagen und die Bearbeitungsdauer von Anträgen können eine Rolle bei der Entscheidung zwischen Kategorien spielen.
Das BAMF stellt weitere Informationen zur Blauen Karte EU zur Verfügung.
Unter § 18c Absatz 3 AufenthG finden sich Regelungen zur Zuwanderung von „hochqualifizierten“ Fachkräften. Als „hochqualifiziert“ gelten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit mehrjähriger Berufserfahrung mit besonderen Fachkenntnissen sowie Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Sie dürfen zuwandern, wenn sie einen Arbeitsplatz haben und können sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Diese berechtigt anschließend automatisch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, allerdings sind die Ansprüche für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Paragrafen sehr hoch.
Für Ehegattinnen bzw. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Forschenden (§ 18d AufenthG) und langfristig mobilen Forschenden (§ 18f AufenthG) gelten die allgemeinen Regeln der Familienzusammenführung nach §§ 27, 30 und 32 AufenthG. Dies ist auch der Fall für Familienmitglieder von Blaue Karte EU-Inhaberinnen und -Inhabern (§ 18g AufenthG). Auch bei vielen anderen Kategorien ist der Nachzug von Familienmitgliedern möglich.
In der Regel ist Familienangehörigen nach Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit gestattet.
Familienangehörige von kurzfristig mobilen Forschenden erhalten hingegen keinen deutschen Aufenthaltstitel – maßgebliches Dokument ist der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedsstaates für Aufenthalte von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Eine Erwerbstätigkeit ist ihnen während dieser Besuche nicht gestattet.
Bitte beachten Sie, dass alle Auskünfte von EURAXESS Deutschland allgemeiner Natur sind und nicht jeden Einzelfall verbindlich abdecken können. Sie stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar und können auch nicht die Auskunft von Fachleuten für das jeweilige Thema ersetzen.

EURAXESS-Handreichung zu Visabestimmungen
Eine Arbeitsgruppe des deutschen EURAXESS-Netzwerks hat zudem eine Handreichung zu den Visabestimmungen für internationale Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftler und Forschende aus Drittstaaten erarbeitet (Stand: Januar 2025).


Übersicht von relevanten Aufenthaltstiteln für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Hochschulrektorenkonferenz
Das Faltblatt der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) bietet einen Überblick über die verschiedenen Aufenthaltstitel für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus Nicht-EU-Staaten.
Weiterführende Informationen
EURAXESS FAQ zu Visum und Einreise
Auf dieser Seite finden Sie allgemeine FAQs zu beispielhaften Situationen, die bei der Beantragung eines Visums oder bei der Einreise nach Deutschland auftreten können.
Zollformalitäten
Beim Umzug im Ausland ist es wichtig, sich über die Zollformalitäten zu informieren, um sicherzustellen, dass Sie und Ihre Sachen sicher ankommen. Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über Zollformalitäten.
EURAXESS FAQ zur Erwerbstätigkeit
Auf dieser Seite finden Sie einige allgemeine FAQs zum Thema Arbeiten in Deutschland.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Informationen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
Informationen zu Aufenthaltstiteln und Beantragungsverfahren für Forschende aus Drittstaaten
Auswärtiges Amt: Informationen zu allgemeinen Visabestimmungen
Informationen zu Visa und Bestimmungen für die Einreise nach Deutschland sowie die entsprechenden Antragsformulare
Immigrationsportal der Europäischen Kommission
Informationen der Europäischen Kommission für Nicht-EU-Staatsangehörige, die zu einem Forschungsaufenthalt nach Deutschland kommen möchten
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