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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz ist die Sicherung des Lebensunterhalts Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Zum Lebensunterhalt gehört nach § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ein ausreichender Krankenversicherungsschutz. Aus diesem Grund wird bereits beim Visumantrag einen Nachweis über den ausreichenden Krankenversicherungsschutz zum Zeitpunkt der Einreise angefordert.
Nein. Eine Veränderung von Projektinhalten oder die Änderung der Zielrichtung eines Forschungsprojektes führt nicht zum Verlust der Aufenthaltserlaubnis oder dazu, dass eine neue Aufnahmevereinbarung mit derselben Forschenden abgeschlossen werden muss, sofern die dann zugrunde liegende Tätigkeit dem in der Forscherrichtlinie und in der Aufenthaltsverordnung definierten Begriff der Forschung entspricht. Grundlage hierfür finden Sie unter § 18d Abs. 5 AufenthG.
Die Angaben zur Höhe und Förderdauer des Stipendiums müssen deshalb in jedem Fall korrekt sein. Ist dies nicht der Fall, kann dies zu einer Nichtgenehmigung bzw. vorzeitigen Beendigung des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat führen. Außerdem müssten dann die Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler sowie die verantwortlichen Beschäftigten der Gastuniversität mit Sanktionen der Ausländerbehörde wegen falscher Angaben im Genehmigungsverfahren rechnen. Angaben zur Höhe und Förderdauer eines Stipendiums sollten deshalb nur gemacht werden, wenn darüber bereits verbindlich entschieden wurde, und zwar nur von der Stelle, die für die Vergabe des Stipendiums verantwortlich ist.
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Die Laufzeit, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Erteilung für ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit für die restliche Laufzeit des Projekts ist übliche Praxis.
Wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (§18d AufenthG) erteilt, ist eine "Mindestdauer" von einem Jahr gesetzlich vorgesehen. Die Ausländerbehörde kann deshalb nicht gezwungen werden, die Aufenthaltserlaubnis von vornherein auf einen länger als ein Jahr dauernden Zeitraum zu befristen.Ein 90-Tage-Besuchervisum berechtigt nicht zu einer Einreise für einen über 90 Tage hinausgehenden Zeitraum und auch nicht zu einer Einreise für eine Beschäftigung. Erforderlich ist es, von vornherein in Indien ein Visum für die beabsichtigte Forschungstätigkeit zu beantragen. Nach der Einreise wird auf der Grundlage des Visums eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt.
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Das Recht von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie Islands, Liechtensteins, Norwegen und der Schweiz, sich zu Forschungszwecken in Deutschland aufzuhalten, schließt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU auch begleitende Familienangehörige ein. Diese haben ebenfalls das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland. Familienangehörige sind grundsätzlich die Ehegattin bzw. der Ehegatte und Kinder bis zu 21 Jahren, auch wenn sie selbst Staatsangehörige eines Drittstaates sind. Die amerikanische Staatsangehörigkeit steht dem Aufenthaltsrecht des Kindes eines Norwegers und einer Französin also nicht entgegen.
Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörigen, die keine EU-Staatsangehörigen sind, müssen nach der Anmeldung des Wohnsitzes in Deutschlands eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern“ beantragen, die für fünf Jahre ausgestellt wird. Nachgewiesen werden muss in diesem Zusammenhang insbesondere die familiäre Beziehung, z.B. in diesem Fall die des Kindes zu seinen Eltern.
Familienangehörige, die keine EU-Staatsangehörigen sind, bedürfen allerdings für die Einreise i.d.R. einem Visum zum Zweck der Familienzusammenführung, sofern eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Staatsangehörige bestimmter Länder dürfen zum Zweck der Familienzusammenführung visumsfrei einreisen, wie auch in diesem Fall eines US-amerikanischen Kindes.
Bringen nach Deutschland zurückkehrende Forschende mit deutscher Staatsangehörigkeit ausländische Familienangehörige mit, haben diese im Prinzip auch Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis, aber nach den zum Teil abweichenden Regeln des Aufenthaltsgesetzes.
Ehegattinnen und Ehegatten können einen Aufenthaltstitel erhalten, wenn deren Unterhalt in Deutschland gesichert ist. Insofern kann die Höhe eines Stipendiums oder Gehalts eine Rolle spielen. Nicht verheirateten Partnerinnen und Partnern wird keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, es sei denn, sie können eigenständige Gründe für einen Aufenthalt in Deutschland vorweisen.
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Ein Forscher aus dem außereuropäischen Ausland hat einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt in Irland. Er möchte für einen kürzeren Aufenthalt zu einer Konferenz in einen Schengen-Staat reisen. Welche aufenthaltsrechtlichen Regelungen gelten? Wären diese anders, wenn der Hauptaufenthaltsort Frankreich wäre?
Irland gehört nicht zu den Schengen-Staaten. Ein irischer Aufenthaltstitel berechtigt deshalb nicht zur Einreise in einen Schengen-Staat. Der Forscher benötigt daher für die Teilnahme an der Konferenz in dem Schengen-Staat grundsätzlich ein Visum, sofern eine visumfreie Einreise nicht möglich ist..
Wäre Frankreich der Hauptaufenthaltsort, befände sich der Forscher innerhalb des Schengen-Raums. Ein französischer Aufenthaltstitel würde ihn grundsätzlich zur Einreise in jeden anderen Schengen-Staat bis zur Dauer von drei Monaten berechtigen. Er könnte somit visumfrei Konferenzen in allen Schengen-Staaten besuchen. Einige EU-Mitgliedsstaaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, wie Irland, verlangen auch von Inhaberinnen und Inhabern eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen EU-Staates ein Visum, um einreisen zu dürfen.Spanien ist ebenso wie Deutschland Mitglied des Schengener Abkommens. Für eine Einreise nach Deutschland und Spanien reicht deshalb ein Schengen-Visum aus, sofern der Professor nicht visumfrei in die Schengen-Staaten für kürzere Aufenthalte einreisen darf.
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Eine Wissenschaftlerin mit südafrikanischer Staatsangehörigkeit und derzeitigem Wohnsitz in Italien soll ab Mai für drei bis vier Jahre als Angestellte einer Universität in Deutschland eingestellt werden. Sie wird jedoch für die Gesamtdauer des Vertrags an ein Forschungszentrum in der Schweiz entsandt bzw. abgeordnet, so dass sie eigentlich überhaupt nicht an die deutsche Universität kommen muss. Sie wird ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Für uns stellen sich nun einige sozialversicherungs-, steuer- und aufenthaltsrechtliche Fragen. In welchem Staat ist sie steuer- und sozialversicherungspflichtig? In welchem Land erwirbt sie einen Rentenanspruch? Wie und wo muss sie sich krankenversichern? Benötigt sie überhaupt einen Aufenthaltstitel für Deutschland?
Eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis braucht man als Ausländerin bzw. Ausländer immer nur in dem Staat, in dem man sich aufhält, um den Arbeitsvertrag zu erfüllen. Der Sitz des Arbeitgebers ist nicht entscheidend. Die Wissenschaftlerin benötigt deshalb keinen Aufenthaltstitel für Deutschland, sondern nur für die Schweiz. Sie ist in dem Staat steuer-, sozial- und krankenversicherungspflichtig, in dem sie ihren Beruf ausübt, also in der Schweiz. In Deutschland besteht keine Steuer- und Versicherungspflicht. Das Gehalt ist deshalb von der deutschen Universität ohne Lohnsteuerabzug auszuzahlen.
Für die Versteuerung ihres Einkommens in der Schweiz ist die Wissenschaftlerin selbst verantwortlich. Bei der Sozialversicherung ist zu beachten, dass die Wissenschaftlerin für einen Arbeitgeber ohne Geschäftsdomizil in der Schweiz arbeitet. In diesem Fall ist die Arbeitnehmerin selbst zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Man nennt diese Beitragskategorie in der Schweiz ANobAG (Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber). Das Gehalt ist dem Wissenschaftler ohne Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen an der Sozialversicherung auszuzahlen. Ein Arbeitgeberanteil an den von der Wissenschaftlerin selbst abzuführenden Sozialversicherungsbeiträgen kann in Form eines Zuschusses geleistet werden. Entsprechend der Dauer ihres Arbeitsaufenthalts in der Schweiz kann die Wissenschaftlerin einen Anspruch auf eine Schweizer Rente erwerben. -
Kommt es bei einer versäumten Abmeldung in Deutschland bei einem erneuten Aufenthalt in jedem Fall zu einem Bußgeld oder gibt es einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen ein Bußgeld umgangen werden kann? In welcher Höhe bewegt sich das Bußgeld?
Nach den Meldegesetzen des Bundes und der Länder ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde abzumelden, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht.
Wer gegen die Abmeldepflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Diese leitet in der Regel sofort ein Bußgeldverfahren ein, wenn der Verstoß bekannt wird.
Eine Einstellung des Bußgeldverfahrens kommt in Betracht, wenn keine schuldhafte Begehung nachzuweisen ist. Mangelnde Kenntnis der Meldevorschriften schützt in der Regel nicht vor der Verhängung eines Bußgeldes, weil man sich als Meldepflichtiger selbst danach erkundigen muss. Ist der Meldepflichtige Ausländerin bzw. Ausländer, könnte siw bzw. er aber zumindest versuchen vorzubringen, ihr bzw. ihm seien die deutschen Meldepflichten im Einzelnen und die Pflicht, sich danach zu erkundigen, nicht so vertraut gewesen.
Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Meldepflichten beträgt in den meisten Bundesländern bis zu 500 EUR. In der Regel wird bei unterlassener Abmeldung zunächst ein Bußgeld zwischen 50 und 120 EUR verhängt. Je länger die Meldefrist überschritten wurde, erhöht sich das Bußgeld jedoch Monat für Monat. Ist zwischen der versäumten Abmeldung und dem erneuten Deutschlandaufenthalt längere Zeit vergangen, kann das Bußgeld also unter Umständen doppelt so hoch sein.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist übrigens keine Abmeldung erforderlich, sondern nur die Anmeldung am Ort der neuen Wohnung. Die Abmeldung der alten Wohnung erfolgt dann intern durch Mitteilung der neuen Meldebehörde an die bisherige Meldebehörde.Bitte beachten Sie, dass alle Auskünfte vonEURAXESS Deutschland allgemeiner Natur sind und nicht jeden Einzelfall verbindlich abdecken können. Sie stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar und können auch nicht die Auskunft von Fachleuten für das jeweilige Thema ersetzen.

