-
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz ist die Sicherung des Lebensunterhalts Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Zum Lebensunterhalt gehört nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ein ausreichender Krankenversicherungsschutz.
Nein. Eine Veränderung von Projektinhalten oder die Änderung der Zielrichtung eines Forschungsprojektes führt nicht zum Verlust der Aufenthaltserlaubnis oder dazu, dass eine neue Aufnahmevereinbarung mit derselben Forschenden abgeschlossen werden muss, sofern die dann zugrunde liegende Tätigkeit dem in der Forscherrichtlinie und in der Aufenthaltsverordnung definierten Begriff der Forschung entspricht.
Die Angaben zur Höhe und Förderdauer des Stipendiums müssen deshalb in jedem Fall korrekt sein. Ist dies nicht der Fall, kann dies zu einer Nichtgenehmigung bzw. vorzeitigen Beendigung des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat führen. Außerdem müssten dann die Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler sowie die verantwortlichen Beschäftigten der Gastuniversität mit Sanktionen der Ausländerbehörde wegen falscher Angaben im Genehmigungsverfahren rechnen. Angaben zur Höhe und Förderdauer eines Stipendiums sollten deshalb nur gemacht werden, wenn darüber bereits verbindlich entschieden wurde, und zwar nur von der Stelle, die für die Vergabe des Stipendiums verantwortlich ist.
-
Visum und Aufenthaltserlaubnis sollten von vornherein für Promotion und Gastarzttätigkeit beantragt werden. Entsprechende Angebote einer deutschen medizinischen Einrichtung sind dem Antrag beizufügen. Für das Praktizieren als Gastärztin muss außerdem bei der zuständigen Landesbehörde eine (befristete) ärztliche Berufserlaubnis beantragt werden.
Eine (unbefristete) Approbation kommt für chinesische Staatsangehörige nicht in Frage. Denn die Approbation ist deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz sowie in Deutschland anerkannten heimatlosen Ausländerinnen und Ausländern vorbehalten.
Die Laufzeit, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Erteilung für ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit für die restliche Laufzeit des Projekts ist übliche Praxis.
Wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (§18d AufenthG) erteilt, ist eine "Mindestdauer" von einem Jahr gesetzlich vorgesehen. Die Ausländerbehörde kann deshalb nicht gezwungen werden, die Aufenthaltserlaubnis von vornherein auf einen länger als ein Jahr dauernden Zeitraum zu befristen.Ein 90-Tage-Besuchervisum berechtigt nicht zu einer Einreise für einen über 90 Tage hinausgehenden Zeitraum und auch nicht zu einer Einreise für eine Beschäftigung. Erforderlich ist es, von vornherein in Indien ein Visum für die beabsichtigte Forschungstätigkeit zu beantragen. Nach der Einreise wird auf der Grundlage des Visums eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt, in der Regel für ein Jahr mit späterer Verlängerungsmöglichkeit.
Die Antragstellung setzt den Abschluss einer Aufnahmevereinbarung mit einer anerkannten deutschen Forschungseinrichtung voraus. Außerdem kann die Ausländerbehörde eine zwischenzeitliche Ausreise und eine Antragstellung von Pakistan aus verlangen.
-
Das Recht von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie Islands, Liechtensteins, Norwegen und der Schweiz, sich zu Forschungszwecken in Deutschland aufzuhalten, schließt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU auch begleitende Familienangehörige ein. Diese haben ebenfalls das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland. Familienangehörige sind grundsätzlich die Ehegattin bzw. der Ehegatte und Kinder bis zu 21 Jahren, auch wenn sie selbst Staatsangehörige eines Drittstaates sind. Die amerikanische Staatsangehörigkeit steht dem Aufenthaltsrecht des Kindes eines Norwegers und einer Französin also nicht entgegen.
Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörigen, die keine EU-Staatsangehörigen sind, müssen nach der Anmeldung des Wohnsitzes in Deutschlands eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern“ beantragen, die für fünf Jahre ausgestellt wird. Nachgewiesen werden muss in diesem Zusammenhang insbesondere die familiäre Beziehung, z.B. in diesem Fall die des Kindes zu seinen Eltern.
Familienangehörige, die keine EU-Staatsangehörigen sind, bedürfen allerdings für die Einreise i.d.R. einem Visum zum Zweck der Familienzusammenführung, sofern eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Staatsangehörige bestimmter Länder dürfen zum Zweck der Familienzusammenführung visumsfrei einreisen, wie auch in diesem Fall eines US-amerikanischen Kindes.
Bringen nach Deutschland zurückkehrende Forschende mit deutscher Staatsangehörigkeit ausländische Familienangehörige mit, haben diese im Prinzip auch Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis, aber nach den zum Teil abweichenden Regeln des Aufenthaltsgesetzes.
Ehegattinnen und Ehegatten können einen Aufenthaltstitel erhalten, wenn deren Unterhalt in Deutschland gesichert ist. Insofern kann die Höhe eines Stipendiums oder Gehalts eine Rolle spielen. Nicht verheirateten Partnerinnen und Partnern wird keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, es sei denn, sie können eigenständige Gründe für einen Aufenthalt in Deutschland vorweisen.
-
Als Forschungseinrichtung in Belgien möchten wir eine Forscherin aus Indien im Rahmen eines längerfristigen Vertrages anstellen. Die Forscherin wird ihre tatsächliche Arbeit allerdings dauerhaft bei unserem Partner, einer Forschungseinrichtung in Deutschland, durchführen. Die Forscherin hat einen Arbeitsvertrag und einen Aufenthaltstitel für Belgien. Kann sie ohne Weiteres für längere Zeit, also 12 Monate und länger, in Deutschland tätig werden? Was ist, wenn sie außerdem für kürzere Zeiten (3 Monate oder auch länger) im Rahmen ihres Forschungsprojektes in anderen EU-Mitgliedstaaten arbeiten bzw. tageweise zu Gesprächen und Konferenzen reisen muss?
Besitzt die indische Forscherin einen belgischen Aufenthaltstitel "zum Zweck der Forschung", hat sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis für jeden anderen EU-Mitgliedstaat, also auch Deutschland, in dem sie Teile des Forschungsvorhabens durchführen will. Für einen derartigen Forschungsaufenthalt in Deutschland, der bis zu 3 Monate innerhalb von 12 Monaten dauert, ist kein Aufenthaltstitel erforderlich. Soll der Forschungsaufenthalt in Deutschland jedoch länger als 3 Monate dauern, wird ihr die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn sie hierfür eine Aufnahmevereinbarung mit einer in Deutschland anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen hat.
Besitzt die Inderin keinen belgischen Aufenthaltstitel "zum Zweck der Forschung", sondern einen anderen, zum Beispiel zum Zweck der Beschäftigung, kann sie sich nicht auf die europäischen Regeln zur Freizügigkeit von Forschenden aus Drittländern berufen. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels für Deutschland ist dann entsprechend schwieriger.Ein Forscher aus dem außereuropäischen Ausland hat einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt in Irland. Er möchte für einen kürzeren Aufenthalt zu einer Konferenz in einen anderen EU-Staat reisen. Welche aufenthaltsrechtlichen Regelungen gelten? Wären diese anders, wenn der Hauptaufenthaltsort Frankreich wäre?
Irland gehört nicht zu den Schengen-Staaten. Ein irischer Aufenthaltstitel berechtigt deshalb nicht zur Einreise in einen anderen EU-Staat. Der Forscher benötigt daher für die Teilnahme an der Konferenz in dem anderen EU-Staat grundsätzlich ein Visum.
Wäre Frankreich der Hauptaufenthaltsort, befände sich der Forscher innerhalb des Schengen-Raums. Ein französischer Aufenthaltstitel würde ihn grundsätzlich zur Einreise in jeden anderen Schengen-Staat bis zur Dauer von 3 Monaten berechtigen. Er könnte somit visumfrei Konferenzen in allen Schengen-Staaten besuchen. Die EU-Mitglieder Bulgarien, Irland, Rumänien und Zypern gehören jedoch nicht zum Schengen-Raum. Für Konferenzen in diesen fünf Staaten unterläge deshalb auch der Inhaber eines französischen Aufenthaltstitels grundsätzlich der Visumpflicht.Spanien ist ebenso wie Deutschland Mitglied des Schengener Abkommens. Für eine Einreise nach Deutschland und Spanien reicht deshalb die Beantragung eines Schengen-Visums aus.
-
Beispielfall I:
Unser Institut beschäftigt einen chinesischen Doktoranden auf einer Teilzeitstelle als wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Mitarbeiter hatte bisher eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§ 18b Abs. 1 AufenthG). Bei der kürzlich anstehenden Verlängerung wurde vom Ausländeramt festgestellt, dass die bisherige Aufenthaltserlaubnis falsch ausgestellt sei, da der Hauptzweck des Aufenthalts die Promotion sei. Dem Chinesen wurde daraufhin eine neue Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums (§ 16b AufenthG) ausgestellt, obwohl er teilweise erwerbstätig ist. Das ist für ihn nachteilig, weil damit sein Anspruch auf Kindergeld entfällt und weil die Promotionszeit nicht für eine später zu beantragende Niederlassungserlaubnis angerechnet werden kann. Nach welchen Kriterien wird entschieden, was der Hauptzweck des Aufenthalts ist?
Promovierende können unter zwei mögliche Aufenthaltstitel fallen: §16b AufenthG oder §18d AufenthG. Maßgeblich für die Abgrenzung ist §19f Abs. 3 Satz 2 AufenthG, der einen Aufenthaltstitel nach §18d AufenthG ausschließt, wenn die Forschungstätigkeit Bestandteil des Promotionsstudiums als Vollzeitstudienprogramm ist. Nach § 16b Abs. 4 AufenthG soll während eines Studienaufenthalts in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Die Anfertigung einer Doktorarbeit gilt als Studium im Sinne des § 16b AufenthG. Die Regelung in § 16b Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll vermeiden, dass über das Einfallstor "Studium" ein den Gesetzeszweck unterlaufender Daueraufenthalt erwirkt wird. "Studium" gilt deshalb nach § 16b Abs. 2 Satz 1 AufenthG grundsätzlich als Hauptzweck des Aufenthalts.
Auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums berechtigt nach § 16b Abs. 3 AufenthG jedoch zur Ausübung einer Beschäftigung, nämlich bis zu 120 Tagen oder 240 halben Tagen im Jahr, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.Beispielfall II:
Eine Wissenschaftlerin mit russischer Staatsangehörigkeit und derzeitigem Wohnsitz in Italien soll ab Mai für 3 - 4 Jahre als Angestellte einer Universität in Deutschland eingestellt werden. Sie wird jedoch für die Gesamtdauer des Vertrags an ein Forschungszentrum in der Schweiz entsandt bzw. abgeordnet, so dass sie eigentlich überhaupt nicht an die deutsche Universität kommen muss. Sie wird ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Für uns stellen sich nun einige sozialversicherungs-, steuer- und aufenthaltsrechtliche Fragen. In welchem Staat ist sie steuer- und sozialversicherungspflichtig? In welchem Land erwirbt sie einen Rentenanspruch? Wie und wo muss sie sich krankenversichern? Benötigt sie überhaupt einen Aufenthaltstitel für Deutschland?
Eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis braucht man als Ausländerin bzw. Ausländer immer nur in dem Staat, in dem man sich aufhält, um den Arbeitsvertrag zu erfüllen. Der Sitz des Arbeitgebers ist nicht entscheidend. Die Wissenschaftlerin benötigt deshalb keinen Aufenthaltstitel für Deutschland, sondern nur für die Schweiz. Sie ist in dem Staat steuer-, sozial- und krankenversicherungspflichtig, in dem sie ihren Beruf ausübt, also in der Schweiz. In Deutschland besteht keine Steuer- und Versicherungspflicht. Das Gehalt ist deshalb von der deutschen Universität ohne Lohnsteuerabzug auszuzahlen.
Für die Versteuerung ihres Einkommens in der Schweiz ist die Wissenschaftlerin selbst verantwortlich. Bei der Sozialversicherung ist zu beachten, dass die Wissenschaftlerin für einen Arbeitgeber ohne Geschäftsdomizil in der Schweiz arbeitet. In diesem Fall ist die Arbeitnehmerin selbst zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Man nennt diese Beitragskategorie in der Schweiz ANobAG (Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber). Das Gehalt ist dem Wissenschaftler ohne Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen an der Sozialversicherung auszuzahlen. Ein Arbeitgeberanteil an den von der Wissenschaftlerin selbst abzuführenden Sozialversicherungsbeiträgen kann in Form eines Zuschusses geleistet werden. Entsprechend der Dauer ihres Arbeitsaufenthalts in der Schweiz kann die Wissenschaftlerin einen Anspruch auf eine Schweizer Rente erwerben. -
Eine Wissenschaftlerin aus den USA arbeitet als PostDoc an einer Universität. Ihr Arbeitsvertrag läuft noch bis Dezember und so lange läuft auch ihr Aufenthaltstitel nach § 18b Aufenthaltsgesetz noch. Sie möchte sich nun für eine Anschlusstätigkeit in der Industrie bewerben und hat folgende Fragen:
Hat sie nach Auslaufen ihres aktuellen Aufenthaltstitels im Dezember noch 90 Tage Zeit, einen Job zu suchen, oder muss sie spätestens an dem Tag ausreisen, an dem auch ihr Aufenthaltstitel endet?
Grundsätzlich ist man verpflichtet, spätestens an dem Tag auszureisen, an dem der Aufenthaltstitel endet. Wird jedoch vor Ablauf des Aufenthaltstitels ein neuer Aufenthaltstitel beantragt, gilt der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Man erhält dann eine so genannte Fiktionsbescheinigung. Diese kann zur Vermeidung unbilliger Härten ausnahmsweise auch dann erteilt werden, wenn der Antrag verspätet gestellt wurde. In beiden Fällen muss aber grundsätzlich ein konkretes Arbeitsangebot bereits vorliegen. Ausländerinnen und Ausläder, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, können eine Aufenthaltserlaubnis nach §20 Absatz 2 Satz 1 AufenthG nur dann erhalten, wenn sie unmittelbar davor bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit (etwa nach §18b oder nach §19c Absatz 1 i.V.m. der Beschäftigungsverordnung bzw. zwischenstaatlichen Vereinbarungen, wobei auch Beschäftigungsaufenthalte erfasst sind) oder nach §16e AufenthG (studienbezogenes Praktikum EU) waren. Unberührt davon bleibt jedoch die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §20 Absatz 3 AufenthG (etwa für eine Arbeitsplatzsuche im Anschluss an ein im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossenes Studium).
Bei einer Amerikanerin könnte sich die Ausländerbehörde aber vielleicht auf Antrag im Rahmen einer Ermessensentscheidung trotzdem auf eine Verlängerung von 90 Tagen ohne konkretes Arbeitsangebot und ohne vorherige Ausreise einlassen. Denn die USA gehören zu den privilegierten Staaten, deren Angehörige für einen längeren Aufenthalt visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen und 3 Monate Zeit für die Beantragung des erforderlichen Aufenthaltstitels haben. Dies soll direkt mit der Ausländerbehörde vor Ort geklärt werden.Wenn sie einen Job findet und eine neue Aufenthaltsgenehmigung beantragen muss, beinhaltet dies wieder die gesamte Papierarbeit, die auch für die erste Beantragung eines Aufenthaltstitels nötig war, oder ist eine erneute Beantragung/Verlängerung mit weniger Papierarbeit verbunden?
Auf die Verlängerung oder die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Ersterteilung. Der Umfang der Papierarbeit ist also praktisch gleich.
Wie lange dauert eine Neubeantragung/Verlängerung in etwa? Kann der Arbeitgeber die Wissenschaftlerin einstellen und bezahlen, auch wenn der Prozess der Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels unter Umständen noch läuft?
Das Verfahren dauert auch bei einer Verlängerung oder Neubeantragung in der Regel bis zu 3 Monate. Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig oder geben sie Anlass zu Rückfragen, kann sich das Verfahren noch länger hinziehen. Der neue Arbeitgeber darf die Wissenschaftlerin erst einstellen und bezahlen, nachdem ein neuer Aufenthaltstitel erteilt worden ist, der sie ausdrücklich zu der neuen Tätigkeit berechtigt.
-
Kommt es bei einer versäumten Abmeldung in Deutschland bei einem erneuten Aufenthalt in jedem Fall zu einem Bußgeld oder gibt es einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen ein Bußgeld umgangen werden kann? In welcher Höhe bewegt sich das Bußgeld?
Nach den Meldegesetzen des Bundes und der Länder ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde abzumelden, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht.
Wer gegen die Abmeldepflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Diese leitet in der Regel sofort ein Bußgeldverfahren ein, wenn der Verstoß bekannt wird.
Eine Einstellung des Bußgeldverfahrens kommt in Betracht, wenn keine schuldhafte Begehung nachzuweisen ist. Mangelnde Kenntnis der Meldevorschriften schützt in der Regel nicht vor der Verhängung eines Bußgeldes, weil man sich als Meldepflichtiger selbst danach erkundigen muss. Ist der Meldepflichtige Ausländerin bzw. Ausländer, könnte siw bzw. er aber zumindest versuchen vorzubringen, ihr bzw. ihm seien die deutschen Meldepflichten im Einzelnen und die Pflicht, sich danach zu erkundigen, nicht so vertraut gewesen.
Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Meldepflichten beträgt in den meisten Bundesländern bis zu 500 EUR. In der Regel wird bei unterlassener Abmeldung zunächst ein Bußgeld zwischen 50 und 120 EUR verhängt. Je länger die Meldefrist überschritten wurde, erhöht sich das Bußgeld jedoch Monat für Monat. Ist zwischen der versäumten Abmeldung und dem erneuten Deutschlandaufenthalt längere Zeit vergangen, kann das Bußgeld also unter Umständen doppelt so hoch sein.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist übrigens keine Abmeldung erforderlich, sondern nur die Anmeldung am Ort der neuen Wohnung. Die Abmeldung der alten Wohnung erfolgt dann intern durch Mitteilung der neuen Meldebehörde an die bisherige Meldebehörde.Eine ausländische Doktorandin wird ihre Promotion in Deutschland in Kürze abschließen, möchte langfristig in Deutschland bleiben und sucht derzeit nach einer Stelle. Sie wird eine Arbeitserlaubnis nach § 20 Abs. 3, Satz 1 AufenthG zur Arbeitsplatzsuche beantragen. Da sie während ihrer Promotion über 4 Jahre ein Beschäftigungsverhältnis mit der Universität hatte, hat sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Kann der Bezug von Arbeitslosengeld I sich in Zukunft nachteilig für sie auswirken, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Niederlassungserlaubnis beantragt?
Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG gehört unter anderem, dass man seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
Der Lebensunterhalt einer Ausländerin ist nach § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert, wenn sie ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Ausgenommen von dieser Regel sind aber öffentliche Mittel, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Hierzu gehört das Arbeitslosengeld I. Der Bezug von Arbeitslosengeld I wirkt sich also nicht nachteilig auf einen Antrag der Doktorandin auf Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG aus.
Es gibt jedoch einen anderen Nachteil: Die Zeit des Studiums oder der Berufsausbildung in Deutschland wird auf die für die Niederlassungserlaubnis erforderliche Mindestfrist von 5 Jahren für den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht voll angerechnet, sondern gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG nur zur Hälfte.