Nach dem Recht der Europäischen Union besteht Sozialversicherungspflicht grundsätzlich im Beschäftigungsstaat, also Deutschland. Ein Verbleiben in der französischen Sozialversicherung kann nur ausnahmsweise beantragt werden, wenn es sich um einen zeitlich begrenzten Deutschlandaufenthalt handelt und arbeitsrechtliche Bindungen zu einem französischen Arbeitgeber bestehen, zum Beispiel ein ruhendes Beschäftigungsverhältnis mit Rückkehrrecht auf den französischen Arbeitsplatz.
Sozialversicherungspflicht besteht für Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Wer nur von einem Stipendium lebt, unterliegt in der Regel nicht der Sozialversicherungspflicht.
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Zuletzt aktualisiert: 27. April 2023


