Bei Arbeitsverträgen gilt folgendes: Nach der EG-VO 883/04 besteht Sozialversicherungspflicht und damit die Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich im Beschäftigungsstaat, also Deutschland. Ein Verbleiben in der Krankenversicherung des Heimatlandes kann nur ausnahmsweise beantragt werden, wenn es sich um einen zeitlich begrenzten Deutschlandaufenthalt handelt und arbeitsrechtliche Bindungen zu einem Arbeitgeber im Heimatland bestehen, zum Beispiel ein ruhendes Beschäftigungsverhältnis mit Rückkehrrecht auf den Arbeitsplatz im Heimatland.
Gemäß § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz ist ab 01.01.2009 jede Person mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet, eine Krankenversicherung bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen.
Die von einer griechischen Krankenversicherung ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte gilt nur bei vorübergehendem Deutschlandaufenthalt (Urlaub, Geschäftsreise oder Arbeitssuche). Und sie gilt nur für notwendige medizinische Leistungen beim Arzt, Zahnarzt oder im Krankenhaus sowie für die notwendige Behandlung bereits vorhandener oder chronischer Krankheiten. Ihre Gültigkeit erlischt, sobald aufgrund EG-VO 883/04 Sozialversicherungspflicht in Deutschland besteht, zum Beispiel wegen einer Beschäftigung in einer deutschen Forschungseinrichtung.
Forschende, die gemäß § 18d AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland innehaben, können sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern, wenn Sie einen Antrag innerhalb der ersten drei Monaten nach ihrer Einreise stellen. Die gesetzliche Krankenversicherung würde diese Themen abdecken.
Neu abgeschlossene private substitutive Krankenversicherungen enthalten üblicherweise einen Ausschluss für diagnostizierte Vorerkrankungen und Wartezeiten für Schwangerschaftsbehandlungen, weil sich deren Tarife sonst nicht rechnen würden. Das gilt grundsätzlich auch für befristete Auslandsreisekrankenversicherungen, für deren Abschluss keine Gesundheitsprüfung verlangt wird. Andere private Krankenversicherungspolicen können ggf. auch diese Themen abdecken, allerdings oft zu einem höheren Preis.
Sobald die Wissenschaftlerin ihr Arbeitsverhältnis in Belgien wieder aufnimmt, wird sie wieder in Belgien sozialversicherungspflichtig. Damit hat sie auch wieder Anspruch auf die Leistungen der belgischen Sozialversicherung einschließlich Sach- und Geldleistungen bei Krankheit.
Problematisch sind in Belgien aber die Wartezeiten für Krankenversicherungsleistungen: Im ersten Jahr der Mitgliedschaft in der belgischen Sozialversicherung zahlt man nur Beiträge. Leistungen der Krankenversicherung kann man grundsätzlich erst ab dem zweiten Jahr beanspruchen. Beitragszeiten in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse werden auf die Wartezeit angerechnet, wenn sie mit dem Vordruck E 104 DE bzw. einem "mobilen Dokument/portable document" bescheinigt werden.
Die Wissenschaftlerin war aber in Deutschland nur privat krankenversichert. In diesem Fall wird kein Vordruck E 104 DE oder "mobiles Dokument/portable document" ausgestellt. Empfohlen wird, sich vom belgischen Krankenversicherungsträger bescheinigen zu lassen, bis zu welchem Datum die Wartezeit nach Wiedereintritt in die belgische Sozialversicherung dauert, und für die Dauer der Wartezeit gegebenenfalls eine private belgische Krankenversicherung abzuschließen.
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Zuletzt aktualisiert: 10. März 2023