Wohnraum ist in Deutschland knapp und zumindest in den großen Städten recht teuer. Oft muss bis zu 40 % des monatlichen Gehaltes / der Stipendienzahlung für die Wohnungsmiete aufgewendet werden. Insbesondere gilt dies für die Art von Wohnungen, die gerade Gastwissenschaftlerinnen und Gastwisseschaftler benötigen: die möbliert oder zumindest teilmöbliert sind und die kurzfristig und für einen kürzeren Zeitraum vermietet werden. Das Verhältnis von Angebot und Nachfrage, insbesondere in Städten mit einem hohen Anteil an Studierenden, schwankt im Laufe des Jahres stark. Insbesondere zu Beginn der Semester ist die Nachfrage nach Wohnungen besonders groß.
Wir raten Ihnen deshalb dringend, sich frühzeitig und bereits mehrere Monate vor Beginn Ihres Aufenthaltes in Deutschland um die Unterkunft für sich und Ihre Familie zu kümmern.
Gästehäuser
Für internationale Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler stehen an manchen Universitäten Gästehäuser zur Verfügung. Da die Wohnungen in den Gästehäusern sehr begehrt sind, sollten Sie sich so bald wie möglich um eine Wohngelegenheit kümmern.
Private Wohnungssuche
Falls Sie eigenständig nach einer Wohnung oder einem Zimmer in einer Wohngemeinschaft suchen möchten, können Sie zum Beispiel auf folgenden Internetseiten schauen:
Hierzu kommen auch etliche weitere Internetseiten für die Suche nach einer geeigneten Unterkunft. Es empfiehlt sich, die Annoncen in den lokalen Zeitungen zu lesen und auf den 'Schwarzen Brettern' an der Universität nach Wohnungsangeboten zu schauen. Sie können auch selbst mit einer eigenen Annonce nach einer Wohnung suchen, zum Beispiel auf den oben genannten Internetseiten, in den lokalen Zeitungen und auf einem Schwarzen Brett.
Es ist ebenfalls möglich, mit Hilfe einer Maklerin bzw. eines Maklers nach einer Wohnung zu schauen. Beachten Sie hierbei, dass in Deutschland seit 01.06.2015 bei Maklergebühren das sogenannte Bestellerprinzip gilt: Wohnungssuchende müssen nur noch Maklergebühren zahlen, wenn sie die Vermittlerinnen und Vermittler selbst eingeschaltet haben. Ist die Maklerin bzw. der Makler dagegen von der Vermieterin bzw. vom Vermieter beauftragt, muss die Vermieterin bzw. der Vermieter die Leistungen selbst bezahlen.
Eine Liste von Immobilienmaklerinnen und -maklern in Ihrer Stadt finden Sie unter www.gelbeseiten.de (mit den Eingaben 'Immobilienmakler' und dem Namen Ihrer Stadt).
Wichtiger Hinweis: Leider sind manchmal auf Wohnungs- und WG-Suchplatformen Betrügerinnen und Betrüger unterwegs. Deshalb ist Vorsicht geboten, besonders in Fällen, wo man Bezahlungen im Vorfeld verlangt.
Abkürzungsverzeichnis Wohnungssuche
Wenn Sie eigenständig in Deutschland nach einer Wohnung suchen, finden Sie in den Annoncen sehr viele Abkürzungen. Zu Ihrer Erleichterung bei der Suche nach passenden Angeboten finden Sie hier eine Liste der Abkürzungen in Wohnungsanzeigen .
Meldepflicht
In Deutschland herrscht Meldepflicht. Daher muss jeder, der nach Deutschland umzieht, seinen Wohnsitz nach Einzug anmelden. Auch bei Umzügen innerhalb Deutschlands und beim Wegzug aus Deutschland muss man sich erneut beim zuständigen Meldeamt melden.
Nach dem Bezug einer neuen Wohnung muss man sich innerhalb zwei Wochen an- oder ummelden. Eine An- oder Ummeldung vor dem Einzug ist nicht möglich (Bundesmeldegesetz § 17).
Jedes Dorf, jede Kleinstadt und jede Großstadt hat mindestens ein Meldeamt, das für Meldeprozesse zuständig ist. Wichtig ist, in Erfahrung zu bringen, welches oder welche für den Ort Ihres Wohnsitzes zuständig ist bzw. sind.
Da viele Meldeämter einen Termin für das Meldewesen voraussetzen, sollte man rechtzeitig das zuständige Meldeamt ermitteln. Besonders in größeren Städten kann es sein, dass man erst Wochen später einen Termin bekommen kann. Hier wird i.d.R. das Datum der Terminbuchung berücksichtigt, um festzustellen, ob man sich rechtzeitig um die eigene Meldepflicht gekümmert hat oder nicht. Kommt man einer An- oder Ummeldung nicht (oder zu spät) nach, kann ein Bußgeld verhängt werden.
Hier finden Sie eine Liste aller Einwohnermeldeämter Deutschlands.
Ihr zuständiges Meldeamt kann Ihnen mitteilen, welche Dokumente Sie für Ihre Anmeldung benötigen.
Seit 2015 ist für jede An- und Ummeldung eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. Ohne dieses Dokument kann keine An- oder Ummeldung durchgeführt werden.
Dieses Dokument bestätigt, dass Sie eine Wohnung bezogen haben und an welchem Tag Sie eingezogen sind.
Die Wohnungsgeberbestätigung wird i.d.R. von der Person ausgestellt, von der Sie Ihre Unterkunft mieten, d.h. von Ihrer Vermieterin bzw. Ihrem Vermieter. Bei einer Untervermietung wird das Dokument i.d.R. von der Hauptmieterin bzw. vom Hauptmieter ausgestellt.
Bei kürzeren Aufenthalten in Beherbergungsstätten oder Ferienwohnungen ist es nicht immer möglich, eine Wohnungsgeberbestätigung zu erhalten, da diese hauptsächlich der besonderen Meldepflicht für Beherbergungsstätten unterliegen (Bundesmeldegesetz § 29). Beherbergungsstätten sind i.d.R. nur dazu verpflichtet, eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen, wenn der Aufenthalt in der Beherbergungsstätte die Dauer der zutreffenden Ausnahme zur Meldepflicht überschreitet (vgl. Bundesmeldegesetz §27).
Wenn Sie sich unsicher fühlen, melden Sie sich direkt bei Ihrem zuständigen Meldeamt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort können Ihnen individuell weiterhelfen.
Besonders für kürzere Aufenthalte ist wichtig zu wissen, dass es auch Ausnahmen zur Meldepflicht gibt. Für mobile Forschende sind vor allem zwei Ausnahmen wichtig:
Wenn Sie Ihren hauptsächlichen Wohnsitz im Ausland haben und sich für weniger als drei Monate in Deutschland aufhalten, sind Sie von der Meldepflicht befreit (Bundesmeldegesetz § 27 (2)).
Wenn Sie bereits in Deutschland angemeldet sind und sich nur vorübergehend in einer anderen Stadt aufhalten, z.B. um einige Monate an einer anderen Forschungseinrichtung zu verbringen, sind Sie bei Aufenthalten unter sechs Monate von der Meldepflicht befreit (Bundesmeldegesetz § 27 (2)).
Sollten Sie sich unsicher sein, ob eine Ausnahme zutrifft oder nicht, kann Ihnen das zuständige Meldeamt weiterhelfen.
Wenn sie innerhalb Deutschlands umziehen, müssen Sie sich nicht von dem Wohnort, aus dem Sie wegziehen, abmelden. Nach der erfolgten Anmeldung an Ihrem neuen Wohnort wird das Meldeamt Ihres ehemaligen Wohnsitzes über Ihren Umzug informiert.
Allerdings gibt es hierzu eine Ausnahme: Wenn Sie ins Ausland ziehen und Deutschland dauerhaft verlassen, müssen Sie sich vom Meldeamt abmelden. Details finden Sie unter Visum und Ausreise.