Sie müssen dafür sorgen, dass Sie auch im Ausland ausreichend krankenversichert sind. Üblicherweise verlangt bereits die Ausländerbehörde des Staates, in dem Sie tätig werden wollen, den Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes als Voraussetzung für die Erteilung der Arbeitserlaubnis. Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Versicherung in Deutschland anfallende Arzt- und Krankenhauskosten auch während Ihres Aufenthaltes im Ausland deckt. Die Versicherungsgesellschaft muss dann schriftlich bestätigen, dass Versicherungsschutz auch im Ausland besteht. Falls kein ausreichender Schutz besteht - also akute Krankheit und Unfälle im Ausland nicht abgedeckt sind - sollten Sie zunächst eine Empfehlung Ihres Stipendiengebers oder Ihrer Gastinstitution bzgl. einer geeigneten Krankenversicherung einholen.
Nur in einigen Staaten gibt es keine Krankenversicherungspflicht für Beschäftigte aus dem Ausland.
Ob Sie eine ausländische Krankversicherung benötigen, hängt von ihrem Zielland ab. Beabsichtigen Sie, in einen Staat der Europäischen Union zu gehen, profitieren Sie von zahlreichen Vereinfachungen und Vereinheitlichungen, die der europäische Integrationsprozess mit sich gebracht hat. Näheres dazu im Abschnitt "Sonderfall EU-Staatsangehörige".
Für die übrigen Staaten gilt: In den meisten Ländern besteht ein gesetzliches Krankenversicherungssystem, dem grundsätzlich alle dort Beschäftigten angehören müssen, auch wenn sie aus dem Ausland kommen. Ausnahmsweise können jedoch aufgrund eines mit Deutschland abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens die deutschen Krankenversicherungsbestimmungen weitergelten.
Dies bestätigt Ihnen dann die deutsche Krankenkasse bzw. Rentenversicherung auf einem Vordruck, der die Nummer 1 (oder bislang 101) trägt. Aufgrund des Vordrucks mit der Nummer 1 oder 101 unterliegen Sie weiter den deutschen Krankenversicherungsbestimmungen und sind von der Krankenversicherungspflicht im Tätigkeitsstaat befreit. Besitzen Sie keinen Vordruck mit der Nummer 1 oder 101, sind Sie als Beschäftigter grundsätzlich im Tätigkeitsstaat krankenversicherungspflichtig.
Im Rahmen eines im Inland bestehenden Arbeitsverhältnisses in das Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf alle Leistungen, die in der jeweiligen deutschen Krankenversicherung gewährt werden, und zwar in Form der Sachleistung, das heißt in der Höhe, in der die Kosten im Ausland anfallen und nicht nur in Höhe einer fiktiven im Inland durchgeführten Behandlung, § 17 Abs. 1 SGB V.
Weiterführende Informationen
EURAXESS - The European Services Network
EURAXESS Services ist ein Netzwerk von über 600 Zentren in 40 europäischen Ländern. Die Zentren helfen Forschenden und ihren Familien bei der Planung und Organisation des Auslandaufenthaltes.