Gesammelte FAQs
Auf dieser Seite finden Sie eine Reihe von häufig gestellten Fragen und Szenarien, die international mobilen Forschenden helfen sollen, verschiedene Herausforderungen und Lösungen besser zu verstehen.
Visa und Aufenthaltstitel
Hier finden Sie eine Reihe von Fragen oder Szenarien zum Thema Visa und Arbeitserlaubnis, die Ihnen helfen sollen, die Herausforderungen und Lösungen, mit denen Sie konfrontiert werden könnten, besser zu verstehen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz ist die Sicherung des Lebensunterhalts Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Zum Lebensunterhalt gehört nach § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ein ausreichender Krankenversicherungsschutz. Aus diesem Grund wird bereits beim Visumantrag einen Nachweis über den ausreichenden Krankenversicherungsschutz zum Zeitpunkt der Einreise angefordert.
Nein. Eine Veränderung von Projektinhalten oder die Änderung der Zielrichtung eines Forschungsprojektes führt nicht zum Verlust der Aufenthaltserlaubnis oder dazu, dass eine neue Aufnahmevereinbarung mit derselben Forschenden abgeschlossen werden muss, sofern die dann zugrunde liegende Tätigkeit an der Forschungseinrichtung weiterhin dem in der Forscherrichtlinie und in der Aufenthaltsverordnung definierten Begriff der Forschung entspricht. Grundlage hierfür finden Sie unter § 18d Abs. 5 AufenthG.
Die Angaben zur Höhe und Förderdauer des Stipendiums müssen deshalb in jedem Fall korrekt sein. Ist dies nicht der Fall, kann dies zu einer Nichtgenehmigung bzw. vorzeitigen Beendigung des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat führen. Außerdem müssten dann die Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler sowie die verantwortlichen Beschäftigten der Gastuniversität mit Sanktionen der Ausländerbehörde wegen falscher Angaben im Genehmigungsverfahren rechnen. Angaben zur Höhe und Förderdauer eines Stipendiums sollten deshalb nur gemacht werden, wenn darüber bereits verbindlich entschieden wurde, und zwar nur von der Stelle, die für die Vergabe des Stipendiums verantwortlich ist.
Die Laufzeit, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Erteilung für ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit für die restliche Laufzeit des Projekts ist übliche Praxis.
Wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (§18d AufenthG) erteilt, ist eine "Mindestdauer" von einem Jahr gesetzlich vorgesehen. Die Ausländerbehörde kann deshalb nicht gezwungen werden, die Aufenthaltserlaubnis von vornherein auf einen länger als ein Jahr dauernden Zeitraum zu befristen.
Ein 90-Tage-Besuchervisum berechtigt nicht zu einer Einreise für einen über 90 Tage hinausgehenden Zeitraum und auch nicht zu einer Einreise für eine Beschäftigung. Es ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich, ein Schengenvisum im Inland zu verlängern oder einen Aufenthaltstitel nach der Einreise mit einem Schengenvisum zu beantragen. Erforderlich ist es, von vornherein ein nationales Visum für die beabsichtigte Forschungstätigkeit zu beantragen. Nach der Einreise wird auf der Grundlage des Visums eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Das Recht von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie Islands, Liechtensteins, Norwegen und der Schweiz, sich zu Forschungszwecken in Deutschland aufzuhalten, schließt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU auch begleitende Familienangehörige ein. Diese haben ebenfalls das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland.
Familienangehörige sind grundsätzlich die Ehegattin bzw. der Ehegatte und Kinder bis zu 21 Jahren, auch wenn sie selbst Staatsangehörige eines Drittstaates sind. Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörigen, die keine EU-Staatsangehörigen sind, müssen nach der Anmeldung des Wohnsitzes in Deutschlands eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern“ beantragen, die für fünf Jahre ausgestellt wird.
Nachgewiesen werden muss in diesem Zusammenhang insbesondere die familiäre Beziehung, z.B. in diesem Fall die des Kindes zu seinen Eltern. Familienangehörige, die keine EU-Staatsangehörigen sind, bedürfen allerdings für die Einreise i.d.R. einem Visum zum Zweck der Familienzusammenführung, sofern eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Staatsangehörige bestimmter Länder dürfen zum Zweck der Familienzusammenführung visumsfrei einreisen.
Wichtige Anmerkung: Bringen nach Deutschland zurückkehrende Forschende mit deutscher Staatsangehörigkeit ausländische Familienangehörige mit, haben diese im Prinzip auch Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis, aber nach den zum Teil abweichenden Regeln des Aufenthaltsgesetzes.
Nicht verheirateten Partnerinnen und Partnern wird keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, es sei denn, sie können eigenständige Gründe für einen Aufenthalt in Deutschland vorweisen, zum Beispiel durch einen Aufenthaltstitel auf Basis eines Arbeitsvertrags in Deutschland.
Wenn die Forscherin in Besitz eines französischen Aufenthaltstitels ist, hat sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis innerhalb des Schengen-Raums. Der französischer Aufenthaltstitel würde sie grundsätzlich zur Einreise in jeden anderen Schengen-Staat bis zur Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen berechtigen. Sie könnte somit visumfrei an der Konferenz teilnehmen.
Irland gehört nicht zu den Schengen-Staaten. Ein irischer Aufenthaltstitel berechtigt deshalb nicht zur Einreise in einen Schengen-Staat. Die Forscherin benötigt daher für die Teilnahme an der Konferenz in dem Schengen-Staat grundsätzlich ein Visum, sofern eine visumfreie Einreise auf Basis ihrer Staatsangehörigkeit nicht möglich ist.
Spanien ist ebenso wie Deutschland Mitglied des Schengener Abkommens. Für eine Einreise nach Deutschland und Spanien reicht deshalb ein Schengen-Visum aus, sofern der Professor nicht visumfrei in die Schengen-Staaten für kürzere Aufenthalte einreisen darf."
Eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis braucht man als Ausländerin bzw. Ausländer immer nur in dem Staat, in dem man sich aufhält, um den Arbeitsvertrag zu erfüllen. Der Sitz des Arbeitgebers ist nicht entscheidend. Die Wissenschaftlerin benötigt deshalb keinen Aufenthaltstitel für Deutschland, sondern nur für die Schweiz. Sie ist in dem Staat steuer-, sozial- und krankenversicherungspflichtig, in dem sie ihren Beruf ausübt, also in der Schweiz. In Deutschland besteht keine Steuer- und Versicherungspflicht. Das Gehalt ist deshalb von der deutschen Universität ohne Lohnsteuerabzug auszuzahlen.
Für die Versteuerung ihres Einkommens in der Schweiz ist die Wissenschaftlerin selbst verantwortlich. Bei der Sozialversicherung ist zu beachten, dass die Wissenschaftlerin für einen Arbeitgeber ohne Geschäftsdomizil in der Schweiz arbeitet. In diesem Fall ist die Arbeitnehmerin selbst zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Man nennt diese Beitragskategorie in der Schweiz ANobAG (Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber). Das Gehalt ist dem Wissenschaftler ohne Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen an der Sozialversicherung auszuzahlen. Ein Arbeitgeberanteil an den von der Wissenschaftlerin selbst abzuführenden Sozialversicherungsbeiträgen kann in Form eines Zuschusses geleistet werden.
Diese Frage ist aus drei rechtlichen Gesichtspunkten zu beleuchten. Es gilt zu beleuchten, was aus aufenthaltsrechtlicher, aus arbeitsrechtlicher und aus sozialversicherungsrechtlicher Perspektive zu beachten ist.
Aufenthaltsrecht
Aufenthaltsrechtlich ergeben sich aufgrund der doppelten Staatsbürgerschaft des EU-Bürgers keine Besonderheiten. Alle EU-Staatsangehörige genießen innerhalb der EU unabhängig von einer etwaigen weiteren Staatsbürgerschaft zu einem Drittstaat Freizügigkeit. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des EU-Freizügigkeitsgesetzes (FreizügG/EU) sind Unionsangehörige freizügigkeitsberechtigt, die sich als Arbeitnehmende in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen. Eine weitere Staatsbürgerschaft eines Drittstaates lässt die Unionsbürgerschaft und das mit ihr einhergehende Recht der Freizügigkeit unberührt.
Arbeitsrecht
Auch arbeitsrechtlich sind keine Besonderheiten zu beachten. Das deutsche Arbeitsrecht folgt dem Territorialitätsgrundsatz. Dies bedeutet, dass für ein in Deutschland bestehendes Arbeitsverhältnis deutsches Arbeitsrecht anwendbar ist, unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Arbeitnehmers. Denn Art. 8 Abs. 2 ROM-I-VO regelt, dass Arbeitsverhältnisse grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegen, in dem Beschäftigte gewöhnlich ihre Arbeit zu verrichten haben, soweit keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde. Hinsichtlich eines befristeten Arbeitsvertrages bedeutet dies insbesondere, dass das WissZeitVG und das TzBfG zu beachten sind. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist eine Befristung ohne Sachgrund bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, nach dem WissZeitVG sogar bis zur Dauer von sechs Jahren. Vorliegend ist diese Zeitspanne nicht überschritten. Zudem dürfte die Forschungstätigkeit einen Sachgrund iSd TzBfG darstellen.
Sozialversicherungsrecht
Hinsichtlich des Sozialversicherungsrechts gilt es zu differenzieren. Grundsätzlich gilt gemäß § 3 Nr. 1 SGB IV in Deutschland ebenfalls das Territorialitätsprinzip. Dies bedeutet, dass ein inländisches Arbeitsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der Staatsbürgerschaft der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Vereinfacht: eine Person, die in Deutschland ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, ist auch in Deutschland sozialversicherungspflichtig.
So stellt sich die Situation auch dar, wenn Unionsangehörige, die zuvor in einem Mitgliedstaat sozialversichert waren ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland eingehen. Eine zusätzlich bestehende Staatsangehörigkeit zu einem Drittstaat ist hierbei unbeachtlich. Gemäß Art. 11 Abs. 1, 3 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004 besteht die Sozialversicherung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Art. 6 dieser Verordnung bestimmt, dass etwaige Versicherungszeiten jeweils angerechnet werden. Eine Befreiung auf Antrag ist nach Art. 16 möglich, aber der Ausnahmefall. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist jedoch, dass die Person bereits in ein Sozialversicherungssystem eines Mitgliedstaates eingebunden war. Hatte die Person ihren Wohnsitz und ihren Beschäftigungsort in einem Drittstaat, mit der Folge dass sie nicht in einem Mitgliedstaat der EU sozialversichert war, gelten für sie die vorgenannten Bestimmungen nicht, sondern die §§ 3 – 6 SGB IV.
Hinsichtlich eines Drittstaates hängt die Beantwortung der Frage davon ab, ob zu diesem Drittstaat ein bilaterales Abkommen in Form einer sogenannten „Ausnahmevereinbarung“ besteht. Eine Liste der Drittstaaten, die ein solches Abkommen mit der BRD geschlossen haben, sind auf der Website der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland einsehbar. Soweit ein solches Abkommen besteht, kann bei der zuständigen Stelle des Drittstaates ein Antrag gestellt werden, in Deutschland von der Versicherungspflicht befreit zu werden, um weiterhin der Sozialversicherung des Heimatlandes zu unterfallen.
Für den vorliegend geschilderten Fall bedeutet dies Folgendes: Arbeitnehmende mit doppelter Staatsbürgerschaft, die in einem Drittstaat zuvor gelebt und sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben, können im Falle des Vorliegens einer Ausnahmevereinbarung einen Befreiungsantrag stellen. Besteht ein solches Abkommen nicht, sind sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Sollte das Arbeitsverhältnis die fünfjährige Wartezeit, die Voraussetzung für den Erwerb eines Leistungsanspruches in der deutschen Rentenversicherung ist, nicht überschreiten, haben sie jedoch hinsichtlich der gezahlten Rentenbeiträge einen Erstattungsanspruch gemäß § 210 Abs. 1a SGB VI, soweit ein Rückumzug ins Nicht-EU-Ausland erfolgt. Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag und erst nach Ablauf von 24 Monaten ab Beendigung der Beschäftigung. Formulare und weitere Informationen finden sich auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Krankenversicherung
In diesem Abschnitt finden Sie Informationen zu Fragen oder Szenarien im Zusammenhang mit der Krankenversicherung.
Bei Arbeitsverträgen gilt folgendes: Nach der EG-VO 883/04 besteht Sozialversicherungspflicht und damit die Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich im Beschäftigungsstaat, also Deutschland. Ein Verbleiben in der Krankenversicherung des Heimatlandes kann nur ausnahmsweise beantragt werden, wenn es sich um einen zeitlich begrenzten Deutschlandaufenthalt handelt und arbeitsrechtliche Bindungen zu einem Arbeitgeber im Heimatland bestehen, zum Beispiel ein ruhendes Beschäftigungsverhältnis mit Rückkehrrecht auf den Arbeitsplatz im Heimatland.
Gemäß § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz ist ab 01.01.2009 jede Person mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet, eine Krankenversicherung bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen.
Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt nur bei vorübergehendem Deutschlandaufenthalt (Urlaub, Geschäftsreise oder Arbeitssuche). Und sie gilt nur für notwendige medizinische Leistungen beim Arzt, Zahnarzt oder im Krankenhaus sowie für die notwendige Behandlung bereits vorhandener oder chronischer Krankheiten. Ihre Gültigkeit erlischt, sobald aufgrund EG-VO 883/04 Sozialversicherungspflicht in Deutschland besteht, zum Beispiel wegen einer Beschäftigung in einer deutschen Forschungseinrichtung.
Forschende, die gemäß § 18d AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland innehaben, können sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern, wenn Sie einen Antrag innerhalb der ersten drei Monaten nach ihrer Einreise stellen. Die gesetzliche Krankenversicherung würde diese Themen abdecken. Neu abgeschlossene private substitutive Krankenversicherungen enthalten üblicherweise einen Ausschluss für diagnostizierte Vorerkrankungen und Wartezeiten für Schwangerschaftsbehandlungen, weil sich deren Tarife sonst nicht rechnen würden. Das gilt grundsätzlich auch für befristete Auslandsreisekrankenversicherungen, für deren Abschluss keine Gesundheitsprüfung verlangt wird. Andere private Krankenversicherungspolicen können ggf. auch diese Themen abdecken, allerdings oft zu einem höheren Preis.
Neben einer lokalen portugiesischen Krankenversicherung kommt eine deutsche Auslandskrankenversicherung in Betracht. Die deutsche Krankenkasse ist nach der Rückkehr bei Beschäftigungsaufnahme im Inland innerhalb von zwei Monaten zur Wiederaufnahme verpflichtet sowie auch, wenn bestimmte Pflichtversicherungszeiten vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bestanden.
Der Vordruck A1 bescheinigt die Anwendbarkeit ausländischer Sozialversicherungsvorschriften in Belgien. Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob überhaupt Sozialversicherungspflicht in Spanien oder Deutschland besteht. Denn dies setzt die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit für einen spanischen bzw. deutschen Arbeitgeber voraus, die in Belgien für diesen Arbeitgeber fortgeführt wird. Ist dies nicht der Fall, kann weder von Spanien noch von Deutschland ein Vordruck A1 ausgestellt werden. Dann ist von den belgischen Stellen zu prüfen, inwieweit Sozialversicherungspflicht in Belgien besteht.
Die Betriebskrankenkasse ist nach der Rückkehr auch bei einem Gehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze zur Wiederaufnahme verpflichtet, wenn innerhalb von zwei Monaten eine Beschäftigung im Inland aufgenommen wird oder wenn man in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert war.

Sozialversicherung
Hier finden Sie Informationen zu Fragen und Szenarien bezüglich der Sozialversicherung die für international mobile Forschende hilfreich sein könnten.
Nach dem Recht der Europäischen Union besteht Sozialversicherungspflicht grundsätzlich im Beschäftigungsstaat, also Deutschland. Ein Verbleiben in der französischen Sozialversicherung kann nur ausnahmsweise beantragt werden, wenn es sich um einen zeitlich begrenzten Deutschlandaufenthalt handelt und arbeitsrechtliche Bindungen zu einem französischen Arbeitgeber bestehen, zum Beispiel ein ruhendes Beschäftigungsverhältnis mit Rückkehrrecht auf den französischen Arbeitsplatz.
Sozialversicherungspflicht besteht für Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Wer nur von einem Stipendium lebt, unterliegt in der Regel nicht der Sozialversicherungspflicht.
Nach den einschlägigen Doppelbesteuerungs- und Sozialversicherungsabkommen stehen Steuern und Beiträge grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat, also den USA zu. Es sind aber Ausnahmen möglich, zum Beispiel für die Rentenversicherung bei Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber und bei den Steuern bei Aufenthalten bis zu einem halben Jahr.
Laut dem Aufenthaltsgesetz haben ausländische Hochschulabsolventinnen und -absolventen das Recht, 18 Monate lang zur Arbeitssuche in Deutschland zu bleiben. Forschende mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d AufenthG haben ebenfalls diese Möglichkeit.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht grundsätzlich nach zwölf Beitragsmonaten, wenn man sich dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Wie lange man sich dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen kann, hängt von der Dauer des aktuellen Aufenthaltstitels ab sowie ggf. vom vorherigen Aufenthaltstitel.
Die Frist von 18 Monaten des § 20 Abs. 2 AufenthaltG gilt nur für Ausländerinnen und Ausländer, nachdem sie auf Grund eines Aufenthaltstitels nach § 16b oder § 16c ein Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben oder den Aufenthaltstitel nach einem Aufenthaltstitel gemäß § 18d.beantragen

Rentenversicherung
In diesem Abschnitt finden Sie relevante Informationen für international mobile Forschende zum Thema Rente.
Im Ausland gezahlte Rentenbeiträge führen grundsätzlich zu einer Rentenanwartschaft in dem Staat, in dessen Rentenkasse eingezahlt wurde. Nur wenn die Wartezeit für eine ausländische Rente nicht erfüllt ist und ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland besteht, werden ausländische Beitragszeiten auf die deutsche Wartezeit angerechnet. Mit den USA und Großbritannien bestehen solche Abkommen.
Deutsche Rentenversicherungspflicht besteht nur für Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Wer nur von einem Stipendium lebt, unterliegt grundsätzlich nicht der deutschen Rentenversicherungspflicht. Liegen dennoch Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung vor, zum Beispiel wegen Beschäftigung des Stipendiaten oder freiwilliger Versicherung, gilt für EU-Staatsangehörige, dass alle in EU-Staaten gezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Je nach Umfang werden Beitragszeiten entweder bei der Berechnung der Rentenanwartschaft des Heimatstaates mitberücksichtigt oder man erhält anteilmäßig nebeneinander Renten aus mehreren EU-Staaten.
Für Staatsangehörige aus Drittstaaten kommt es darauf an, ob zwischen Deutschland und ihrem Heimatstaat ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die gegenseitige Anrechnung von Beitragszeiten vorsieht. Gibt es kein Sozialversicherungsabkommen, kommt ein deutscher Rentenanspruch nur in Betracht, wenn mindestens 60 Monate lang Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurden. Bei kürzeren Beitragszeiten ist ein Antrag auf Beitragsrückerstattung zu erwägen.
Die Wartezeit für die Deutsche Rentenversicherung beträgt 60 Monate. Dauerte die Versicherungszeit weniger als 60 Monate, kommt deshalb grundsätzlich eine Erstattung in Betracht. Aufgrund der Regelungen der EG-VO 883/04 und bilateraler Sozialversicherungsabkommen lohnt es sich jedoch unter Umständen, die deutschen Rentenbeiträge stehen zu lassen. Bei Erreichen des Rentenalters werden alle in den Vertragsstaaten gezahlten Rentenbeiträge berücksichtigt. Sie gehen nicht verloren. Je nachdem werden deutsche Beitragszeiten entweder bei der Berechnung der einheimischen Rentenanwartschaft mitberücksichtigt. Oder man erhält anteilmäßig nebeneinander eine deutsche und eine einheimische Rente.
Bei insgesamt zwölf Jahren, in denen Beiträge zur Rentenversicherung geleistet wurden, besteht Anspruch auf eine deutsche Rente, wenn das gesetzliche Rentenalter erreicht ist. Die Höhe der Rente wird im Bewilligungsverfahren individuell ermittelt. Neben der Höhe und Anzahl monatlicher Beiträge spielen unter Umständen noch berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten, zum Beispiel der Ausbildung, Kindererziehung oder Arbeitslosigkeit eine Rolle für die Rentenhöhe.
Kindererziehungszeiten im Ausland werden in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt, wenn der erziehende Elternteil oder seine Ehegattin bzw. sein Ehegatte unmittelbar vor oder während der Erziehungszeit für eine Tätigkeit im Ausland Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat.
Ist dies nicht der Fall, können dennoch Kindererziehungszeiten im Ausland anerkannt werden, wenn der erziehende Elternteil oder seine Ehegattin bzw. sein Ehegatte während der Auslandstätigkeit noch vertragliche oder dienstrechtliche Beziehungen zu einem deutschen Arbeitgeber oder Dienstherrn unterhält, zum Beispiel in Form eines ruhenden Arbeitsverhältnisses oder einer Beurlaubung.
Gleiches gilt für den Fall, dass die Ehegattin bzw. der Ehegatte nur deshalb keine Pflichtbeiträge abgeführt hat, weil sie bzw. er zum Beispiel als Beamtin bzw. Beamter generell von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.
Anträge auf Feststellung von Kindererziehungszeiten sind bei der Deutschen Rentenversicherung auf dem Vordruck V800 einzureichen.

Kindergeld
Hier finden Sie Fragen, die sich international mobile Forschende mit Familie über die Möglichkeiten des Kindergeldes stellen könnten.
Grundsätzlich muss das Kind seinen Wohnsitz im Inland oder - unter bestimmten Umständen - in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums haben. Im Fall eines Auslandsstudiums kann ausnahmsweise Kindergeld gezahlt werden, wenn das Kind den Wohnsitz bei den Eltern in Deutschland beibehält und deren Wohnung in ausbildungsfreien Zeiten nutzt.
Zuständig ist die Familienkasse bei der Arbeitsagentur des deutschen Wohnsitzes.

Vorübergehende Aufenthalte im Ausland
Hier finden Sie Informationen für diejenigen, die Deutschland für einen längeren, aber vorübergehenden Auslandsaufenthalt verlassen.
Die Frage, welcher von mehreren Wohnsitzen Hauptwohnung und Nebenwohnung ist, stellt sich nach deutschem Melderecht immer nur dann, wenn eine Einwohnerin bzw. ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat. Wohnungen im Ausland bleiben unberücksichtigt. Hat eine auch im Ausland wohnende Person nur eine deutsche Wohnung, ist diese der einzige Wohnsitz im Inland, also quasi die Hauptwohnung.
Im vorliegenden Fall der Beibehaltung eines deutschen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts findet deshalb keine Abmeldung, Ummeldung oder Umschreibung des Personalausweises statt. Anders wäre dies, wenn der inländische Wohnsitz für die Dauer des Forschungsaufenthalts im Ausland aufgegeben wird. Dann müsste man sich abmelden und im Personalausweis würde vermerkt: "Kein Wohnsitz im Inland".

Steuern
In diesem Abschnitt finden Sie eine weitere Reihe von Fragen und Szenarien, die international mobile Forschende hinsichtlich Steuern beschäftigen könnten.
Stipendien sind Geldleistungen, die unter gewissen Umständen steuerfrei sind. Sachleistungen fallen nicht unter diesen Begriff. Wird kostenlose Unterkunft gewährt, kann deren Wert aber eine Rolle bei der Beurteilung der Steuerfreiheit des Stipendiums spielen, weil das Stipendium nicht höher sein darf als zur Erfüllung der Forschungsaufgabe oder zur Bestreitung des Lebens- und Ausbildungsbedarfs erforderlich.
Die Anwendbarkeit der 183-Tage-Regel entfällt dann rückwirkend. Im betreffenden Steuerjahr müssen Ausländerinnen und Ausländer die Inlandstätigkeit vom ersten Aufenthaltstag an, also auch für die ersten 183 Tage, im Inland versteuern. Bei Nachweis der Steuerentrichtung im Inland wird den Ausländerinnen und Ausländern in den Heimatländern für diesen Zeitraum eine Steuerbefreiung oder -anrechnung gewährt.
Gibt es in Doppelbesteuerungsabkommen steuerliche Regelungen für Forschende, die für eine befristete Zeit in einem anderen Vertragsstaat tätig sind? Wer entscheidet, ob diese Regelungen auf den Einzelfall angewendet werden und wie ist das Verfahren?
Viele, aber nicht alle Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossen hat, enthalten Sondervorschriften, die für bestimmte zeitlich begrenzte Lehr- und Forschungsaufenthalte eine Steuerbefreiung im Tätigkeitsstaat vorsehen bzw. das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zuweisen. In den meisten Abkommen gilt die Sondervorschrift nur für Aufenthalte bis zu zwei Jahren. Im Übrigen weichen die Sondervorschriften inhaltlich stark voneinander ab, so dass man keine allgemeine Aussage treffen kann, sondern jedes Abkommen individuell prüfen muss: Zum Teil wird vorausgesetzt, dass Steuerpflichtige Hochschullehrende oder Lehrende sind, zum Teil nicht.
Es gibt unterschiedliche Kriterien, welche Lehr- und Forschungstätigkeiten und welche Institutionen unter die Sondervorschrift fallen. Zum Teil erstreckt sich der Geltungsbereich der Sondervorschrift nur auf Vergütungen, die nicht aus dem Tätigkeitsstaat stammen. Ob eine Lehr- oder Forschungstätigkeit im Einzelfall von einer dieser Sondervorschriften erfasst wird, ist zu Beginn der Auslandstätigkeit mit den zuständigen Steuerbehörden abzustimmen. Diese prüfen, ob die Voraussetzungen der Sondervorschrift vorliegen. Bei deren Vorliegen wird die Steuerbefreiung bescheinigt und geregelt, inwieweit Lohnsteuerabzug im Tätigkeitsstaat entfällt und im Ansässigkeitsstaat vorzunehmen ist. Trotz Steuerbefreiung verlangen einige Tätigkeitsstaaten die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist der von der Sondervorschrift erfasste Einkommensanteil gesondert auszuweisen.
Art. 20 Abs. 1 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens weist das Besteuerungsrecht an den Vergütungen für den Forschungsaufenthalt amerikanischer Hochschullehrenden an deutschen Forschungseinrichtungen den USA zu, wenn der Forschungsaufenthalt nicht länger als zwei Jahre dauert und zum öffentlichen Nutzen geschieht, das heißt nicht in erster Linie dem Interesse privater Personen oder Firmen dient. In Deutschland sind die Vergütungen insoweit steuerfrei. Ob die deutsche Einrichtung sich an den Kosten der Forschungstätigkeit beteiligt, ist für das Besteuerungsrecht ohne Belang. Die Frist von zwei Jahren beginnt mit dem Zeitpunkt der Einreise zur Ausübung der Forschungstätigkeit.
Grundsätzlich unterliegen nur Arbeitgeber mit einer Betriebsstätte oder Vertretung in Deutschland der Pflicht zur Lohnsteuerabführung. Hat die Forschungseinrichtung keine Präsenz in Deutschland, ist der Forscher für die Zahlung seiner Einkommensteuer allein verantwortlich.
Nach den einschlägigen Doppelbesteuerungs- und Sozialversicherungsabkommen stehen Steuern und Beiträge grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat, also den USA zu. Es sind aber Ausnahmen möglich, zum Beispiel für die Rentenversicherung bei Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber und bei den Steuern bei Aufenthalten bis zu einem halben Jahr.
Nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat, also Deutschland zu. Ein Besteuerungsrecht der USA käme nur in Betracht, wenn in den USA ein eigenes zweites Büro oder Labor eingerichtet worden wäre und dort ebenfalls Forschungsaufträge erledigt würden.
Zunächst muss im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob die vom Arbeitgeber gezahlte Summe nach amerikanischem und deutschem Steuerrecht als Stipendium oder als Arbeitslohn anzusehen ist. Für den USA-Aufenthalt gilt nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich Steuerfreiheit für Stipendien. Arbeitslohn ist grundsätzlich in den USA zu versteuern. Ausnahmsweise kann das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn jedoch Deutschland zustehen, wenn der Arbeitnehmer Hochschullehrer oder Lehrer ist, er sich zu fortgeschrittenen Studien oder Forschungsarbeiten oder zur Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer anerkannten Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt oder einer öffentlichen Forschungseinrichtung oder einer anderen Einrichtung für Forschungsarbeiten in den USA aufhält, der USA-Aufenthalt auf höchstens zwei Jahre begrenzt ist und die dortige Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt.
Für die Rückkehrphase ist deutsches Steuerrecht anzuwenden. Deutsches Steuerrecht sieht Steuerfreiheit für Stipendien vor, wenn bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die vergebende Stelle, das Vergabeverfahren, den Umfang und den Zweck erfüllt werden. Arbeitslohn muss versteuert werden.
In vielen Gastländern gibt es Steuervergünstigungen für Stipendien ähnlich wie in Deutschland. Darüber hinaus sehen die meisten Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass bestimmte aus ausländischer Quelle stammende Stipendien im Gastland nicht besteuert werden.
Haftungshinweis: Alle den FAQs und ihrer Beantwortung zugehörigen Informationen unterliegen einer sorgfältigen inhaltlichen Prüfung. Eine Haftung für die Inhalte übernehmen wir aber nicht. Alle Inhalte sind allgemeiner Natur und können nicht jeden Einzelfall verbindlich abdecken. Sie sind nicht notwendigerweise vollständig, umfassend oder auf dem aktuellsten Stand. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine rechtsverbindliche Auskunft dar und können auch nicht die Auskunft von Fachleuten für den jeweiligen Einzelfall ersetzen.
Zuletzt aktualisiert: 8. April 2026
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